Nachkommen in gerader Linie oder Ehegatten welche als pharmazeutische Fachkraft in einer Apotheke tätig sind, können auf die Entlohnung durch die Gehaltskasse verzichten, und werden damit als Riskenausgleicher eingestuft. Dies ist nicht möglich sofern diese Personen Miteigentum an der Apotheke besitzen. Außerdem führt eine Beendigung des Verwandtschaftsverhältnisses (z.B. Scheidung) zu einer Beendigung der Stellung als Riskenausgleicher (somit wird die Person bei weiterer Anstellung durch die Gehaltskasse entlohnt). Die Erklärung muss unbedingt vor der ersten Anmeldung abgegeben werden, da diese nicht nachträglich eingebracht werden kann. Die Höhe der Entlohnung richtet sich zur Gänze an die Besoldung der Gehaltskasse (ist vor allem ein Vorteil bei jüngeren Personen).